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title: "§ 9 NordSBefV — Änderung der Gebietsbestimmungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/nordsbefv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/nordsbefv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 9 NordSBefV — Änderung der Gebietsbestimmungen

Die nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 eingetragenen Allgemeinen Schutzgebiete und Besonderen Schutzgebiete sollen alle fünf Jahre in den Seekarten aktualisiert werden. Die nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 3 erfolgenden Ausweisungen sollen für zehn Jahre Bestand haben.

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— Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/nordsbefv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
