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title: "§ 3 NOOTSNetzV — Anschluss an das informationstechnische Netz"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/nootsnetzv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/nootsnetzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 3 NOOTSNetzV — Anschluss an das informationstechnische Netz

Der Anschluss an das Netz nach § 1 Absatz 2 erfolgt unter Nutzung der vom Bundesverwaltungsamt bereitgestellten Software. Die Anschlussberechtigten betreiben die vom Bundesverwaltungsamt bereitgestellte Software in eigener Verantwortung. Sie sind für deren sach- und funktionsgerechte Einbindung in ihre jeweiligen informationstechnischen Systeme zuständig.

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— Verordnung zur Bestimmung eines anderen Netzes des Bundes zum Datenaustausch über das nationale Once-only-technical-System im Anwendungsbereich des Onlinezugangsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/nootsnetzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
