---
title: "§ 6 NOKBefAbgV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/nokbefabgv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/nokbefabgv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
---

# § 6 NOKBefAbgV

(1) Von der Zahlung der Befahrungsabgaben sind befreit:

1.



Dienstfahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;

2.



Dienstfahrzeuge des Bundes und des Landes Schleswig-Holstein, die für den Nord-Ostsee-Kanal dienstliche Aufgaben zu erfüllen haben;

3.



Fahrzeuge von Unternehmen, die im Auftrag der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes am Kanal tätig sind;

4.



Muskelbetriebene Sportfahrzeuge.

(2) Weitere Befreiungen und Ermäßigungen kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Einzelfall zulassen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert.

---

— Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/nokbefabgv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
