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title: "§ 5 NOKBefAbgV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/nokbefabgv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/nokbefabgv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 5 NOKBefAbgV

(1) Bei der Bemessung der Befahrensabgaben werden zugrundegelegt:

1.



bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmeßbrief (1969); ist bei Tankschiffen das um den Raumgehalt der getrennten Wasserballasttanks reduzierte Vermessungsergebnis von der Schiffsvermessungsbehörde nach den IMO-Resolutionen A.388 (X), A.722(17) oder A.747(18) bescheinigt, so ist die reduzierte Bruttoraumzahl zugrunde zu legen; bei Ro-Ro-Schiffen, Passagier-Autofähren und Autotransporten reduziert sich die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmeßbrief (1969) um 15%;

2.



bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;

3.



bei Kriegsfahrzeugen, für die keine Schiffsmeßbriefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in Kubikmetern;

4.



bei anderen Fahrzeugen, die nicht vermessen und nicht geeicht sind, die von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestimmten Sachverständigen geschätzte Bruttoraumzahl; die Kosten der Schätzung hat der zur Zahlung der Befahrungsabgaben Verpflichtete zu tragen;

5.



bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten Bruttoraumzahlen oder Tonnen aller Fahrzeuge;

6.



bei Sportbooten die größte Länge des Fahrzeuges in Metern.

(2) Eine nicht auf volle Euro errechnete Befahrungsabgabe wird auf den nächstliegenden Euro auf- oder abgerundet; 0,50 Euro werden aufgerundet. Für die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eine Verwaltungsgebühr in Höhe der dadurch entstandenen Kosten erheben.

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— Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/nokbefabgv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
