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title: "§ 2 NLV — Verkehrsverbot"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/nlv_2018/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/nlv_2018/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 2 NLV — Verkehrsverbot

(1) Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das die in Satz 2 beschriebenen Höchstgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden. Höchstgehalte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die in Tabelle 1 Spalte 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/912 (ABl. L 199 vom 7.6.2021, S. 10) geändert worden ist, festgelegt sind und

1.



ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3169) geändert worden ist, zu einer anderen solchen Einheit,

2.



ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung zu den Einheiten „Portion“ oder „Mahlzeit“ oder

3.



in Prozent ausgedrückt sind.

(2) Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das die in den Sätzen 2 und 3 beschriebenen Spezifikationen, insbesondere die Höchstgehalte oder Mindestgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden. Spezifikationen im Sinne des Satzes 1 sind Angaben der Spalte Spezifikation der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 in den Kategorien

1.



Spezifikation,

2.



Beschreibung/Definition,

3.



Merkmale,

4.



Merkmale/Zusammensetzung,

5.



Gehalt,

6.



Reinheit,

7.



Verunreinigungen,

8.



Nährstoffe,

9.



Kontaminanten,

10.



Pestizide,

11.



Schwermetalle,

12.



Schwermetalle und Halogene,

13.



Lösungsmittelreste,

14.



mikrobiologische Kriterien,

15.



Chemische Parameter,

16.



Physikalische Parameter,

17.



Analytische Spezifikationen,

18.



Zusammensetzung,

19.



Fettsäurezusammensetzung,

20.



Zusammensetzung des Oleoresins,

21.



Physikalisch-chemische Eigenschaften,

22.



Physikalisch-chemische Eigenschaften von Rinder-Lactoferrin,

23.



Zusammensetzung der getrockneten Kaffeekirschenpulpe,

24.



Typische Nährstoffbestandteile geschälter Fonio-Körner,

25.



Typische Zusammensetzung des Fruchtfleischs der Kakaopflanze und des aus dem Fruchtfleisch gewonnenen Safts oder konzentrierten Safts,

26.



Acylglycerid-Verteilung,

27.



Hoodigoside oder

28.



Sonstiges.Im Übrigen sind auch solche Angaben der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 Spezifikationen im Sinne des Satzes 1, die nicht bereits durch Satz 2 erfasst sind, die Zusammensetzung betreffen und

1.



ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung zu einer anderen solchen Einheit,

2.



in Prozent oder ppm ausgedrückt sind oder

3.



vorschreiben, dass ein bestimmter Stoff nicht oder in einer bestimmten Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung nicht nachweisbar sein darf.

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— Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/nlv_2018/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
