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title: "§ 8 NiSG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/nisg/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/nisg/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:48+00:00"
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# § 8 NiSG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 2 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 einen dort genannten Wert überschreitet,

2.



entgegen § 2 Absatz 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 eine dort genannte Anforderung nicht einhält,

3.



entgegen § 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 eine Anlage betreibt,

4.



entgegen § 4 einer Minderjährigen oder einem Minderjährigen die Benutzung einer Anlage gestattet oder

5.



einer vollziehbaren Untersagung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

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— Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/nisg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
