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title: "§ 3 NiSG — Schutz bei kosmetischen oder sonstigen Anwendungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/nisg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/nisg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 3 NiSG — Schutz bei kosmetischen oder sonstigen Anwendungen

Anlagen, die nichtionisierende Strahlung aussenden können, dürfen zu kosmetischen Zwecken oder sonstigen Anwendungen am Menschen außerhalb der Heil- oder Zahnheilkunde nur betrieben werden, wenn bei ihrem Betrieb die in einer Rechtsverordnung nach § 5 festgelegten Anforderungen eingehalten werden.

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— Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/nisg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
