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title: "§ 19 NeuGlV — Vermerk im Stimmberechtigtenverzeichnis"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/neuglv/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/neuglv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 19 NeuGlV — Vermerk im Stimmberechtigtenverzeichnis

Hat ein Stimmberechtigter einen Stimmschein erhalten, so wird im Stimmberechtigtenverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Stimmschein" oder "S" eingetragen.

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— Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/neuglv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
