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title: "§ 13 NEhelG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/nehelg/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/nehelg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 13 NEhelG

*Gliederung:* Art 12

Für das Verhältnis einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Entscheidung über Ansprüche nach § 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und einer abweichenden Entscheidung über die Vaterschaft ist § 644 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221) weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2.

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— Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/nehelg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
