---
title: "§ 3 NatPMüritzV — Schutzzweck"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/natpm_ritzv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/natpm_ritzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
---

# § 3 NatPMüritzV — Schutzzweck

(1) Der Nationalpark dient dem Schutz der großflächigen, typisch mecklenburgischen Wald- und Seenlandschaft im norddeutschen Tiefland östlich der Müritz. Allgemeiner Schutzzweck ist eine freie, vom Menschen unbeeinflußte Naturentwicklung. Spezielle Schutzzwecke sind:

-



die ungestörte Waldentwicklung im größten Teil des Gebietes,

-



der Erhalt von Feuchtbiotopen,

-



die Wiederherstellung eines natürlichen Wasserhaushaltes zur Regenerierung der zahlreichen Moore,

-



Der Erhalt der Artenvielfalt bei Pflanzen und Tieren,

-



der Erhalt von Großvogelpopulationen und von Pflanzenarten extensiv bewirtschafteter Weiden,

-



die Ermöglichung großflächiger, ungestörter Sukzessionen auf den derzeitigen Truppenübungsplätzen.

(2) In dem Nationalpark wird keine wirtschaftsbestimmte Nutzung bezweckt; er soll aber zur Strukturverbesserung der Region beitragen.

---

— Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes "Müritz-Nationalpark"

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/natpm_ritzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
