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title: "§ 3 NamÄndG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/nam_ndg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/nam_ndg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 3 NamÄndG

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

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— Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/nam_ndg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
