---
title: "§ 21 NachwV — Ausnahmen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/nachwv_2007/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/nachwv_2007/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
---

# § 21 NachwV — Ausnahmen

Abweichend von § 17 darf die Führung der Übernahmescheine nach den §§ 12 und 16 auch unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 erfolgen. Die Pflichten zur Einhaltung der elektronischen Nachweisführung im Übrigen bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für die Vorlage von Belegen nach § 16a.

---

— Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/nachwv_2007/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
