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title: "§ 16 NachwV — Kleinmengen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/nachwv_2007/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/nachwv_2007/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 16 NachwV — Kleinmengen

Den Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 hat der Abfallerzeuger und der Abfallentsorger durch die Führung eines Übernahmescheins entsprechend den Bestimmungen des § 12 zu führen.

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— Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/nachwv_2007/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
