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title: "§ 12 MZG 2005 — Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte in der Europäischen Union"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mzg_2005/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mzg_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:48+00:00"
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# § 12 MZG 2005 — Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte in der Europäischen Union

Die Erhebungen nach diesem Gesetz und die durch die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 77 S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2104/2002 vom 28. November 2002 (ABl. EG Nr. L 324 S. 14), in der jeweils geltenden Fassung angeordneten Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte werden bei den ausgewählten Haushalten und Personen zur gleichen Zeit mit gemeinsamen Erhebungsunterlagen durchgeführt und gemeinsam ausgewertet.

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— Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mzg_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
