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title: "§ 11 MZG 2005 — Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mzg_2005/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mzg_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 11 MZG 2005 — Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung

Für Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung übermitteln die statistischen Ämter der Länder jeweils monatlich die für den Vormonat verfügbaren Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 4 Abs. 1 an das Statistische Bundesamt, das sie unverzüglich zusammenstellt und die Ergebnisse veröffentlicht.

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— Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mzg_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
