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title: "§ 5 MZG — Periodizität, Berichtswoche"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mzg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 5 MZG — Periodizität, Berichtswoche

(1) In jedem Auswahlbezirk werden die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren bis zu viermal erhoben; hierzu werden eine Erstbefragung und Folgebefragungen durchgeführt.

(2) Der Mikrozensus wird gleichmäßig über die Kalenderwochen verteilt durchgeführt. Die folgenden Angaben werden nur zu ausgewählten Kalenderwochen erhoben:

1.



die Angaben zu Einkommen und Lebensbedingungen nach § 8 gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 sowie

2.



die Angaben zu Informations- und Kommunikationstechnologien nach § 9 gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6.

(3) Für die Erhebung ab dem Jahr 2020 gilt zusätzlich Folgendes:

1.



die zu Befragenden werden zu einer bestimmten Kalenderwoche befragt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist,

2.



die Angaben zum Arbeitsmarkt nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis ff, Nummer 2 Buchstabe a bis d, Nummer 3 Buchstabe a sowie Nummer 4 werden gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 Absatz 1 zu bis zu zwei Berichtswochen pro Kalenderjahr, insgesamt jedoch höchstens viermal erhoben.

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— Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
