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title: "§ 16 MZG — Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mzg/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 16 MZG — Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung

Für Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung übermitteln die statistischen Ämter der Länder jeweils monatlich die für den Vormonat verfügbaren Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach den §§ 6 und 7 an das Statistische Bundesamt. Das Statistische Bundesamt stellt die Angaben unverzüglich zusammen und veröffentlicht die Ergebnisse.

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— Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
