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title: "§ 11 MZG — Hilfsmerkmale"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mzg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 11 MZG — Hilfsmerkmale

(1) Hilfsmerkmale sind:

1.



Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder,

2.



Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder,

3.



Wohnanschrift,

4.



Lage der Wohnung im Gebäude,

5.



Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin,

6.



Name und Anschrift der Arbeitsstätten der Haushaltsmitglieder,

7.



Baualtersgruppe des Gebäudes.

(2) Hilfsmerkmale bei der Erhebung nach § 10 sind:

1.



Name der Gemeinschaftsunterkunft,

2.



Vor- und Familienname der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft,

3.



Kontaktdaten der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft,

4.



Vor- und Familienname einer von der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft benannten Ansprechperson,

5.



Kontaktdaten der Ansprechperson,

6.



Vor- und Familiennamen der Personen, über die die Auskunft erteilt wird,

7.



Anschrift des Gebäudes,

8.



Baualtersgruppe des Gebäudes.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 dürfen nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden.

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— Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
