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title: "§ 10 MZG — Erhebungsmerkmale in Gemeinschaftsunterkünften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mzg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 10 MZG — Erhebungsmerkmale in Gemeinschaftsunterkünften

(1) In Gemeinschaftsunterkünften werden abweichend von § 6 Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

1.



Gemeinde und Gemeindeteil,

2.



Art der Gemeinschaftsunterkunft,

3.



Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,

4.



Geschlecht,

5.



Familienstand,

6.



Staatsangehörigkeiten,

7.



Nutzung als Haupt- oder Nebenwohnung,

8.



Bestehen einer Wohnung im Ausland,

9.



Hauptstatus.

(2) Gemeinschaftsunterkünfte nach Absatz 1 sind Einrichtungen, die regelmäßig der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen dienen, soweit diese keinen eigenen Haushalt führen.

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— Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
