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title: "§ 8 MWDVDV — Ausbildungsakten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mwdvdv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mwdvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 8 MWDVDV — Ausbildungsakten

Der Deutsche Wetterdienst führt über jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Ausbildungsakte. Darin aufzunehmen sind der Ausbildungsplan sowie die Bewertungen der Leistungen in den Leistungsnachweisen und der berufspraktischen Ausbildung.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mwdvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
