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title: "§ 15 MWDVDV — Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mwdvdv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mwdvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 15 MWDVDV — Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl

Über den Erfolg der Ausbildung erstellt der Deutsche Wetterdienst ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Leistungsnachweise und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) aufzuführen sind. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Ausfertigung des Zeugnisses.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mwdvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
