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title: "§ 1 MVSchPAnO"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mvschpano/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mvschpano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 1 MVSchPAnO

Auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten im Sinne von § 5 Abs. 1 SeeSchStrO zusätzlich nachstehend aufgeführte Schiffahrtszeichen:







A.



Gebots- und Verbotszeichen

A.26



Verbot, sich innerhalb der in Metern angegebenen Entfernung zu dem Objekt, auf dem die Tafel aufgestellt ist, aufzuhalten:

Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzer Zahl.

A.27



Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge:

Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem Symbol einer Schiffsschraube.

A.28



Fahrverbot für Segelfahrzeuge:

Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem Symbol eines Segelfahrzeugs.

A.29



Fahrverbot für Fahrzeuge unter Ruder:

Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem Symbol eines Fahrzeugs unter Ruder.

A.30



Fahrverbot für Sportfahrzeuge:

Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzer Aufschrift "SPORT".

A.31



Gebot, wegen Sperrung der Ein- bzw. Ausfahrt oder der Ein- und Ausfahrt eines Fahrwassers oder Hafens vor dem Sichtzeichen anzuhalten:

a)



Sperrsignal "Einfahrt gesperrt"

drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Ball, in der Mitte ein schwarzer Kegel - Spitze oben -, unten ein schwarzer Kegel - Spitze unten - oder drei feste Lichter übereinander, das obere rot, das mittlere weiß, das untere grün.

b)



Sperrsignal "Ausfahrt gesperrt"

drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Kegel - Spitze unten -, in der Mitte ein schwarzer Kegel - Spitze oben -, unten ein schwarzer Kegel - Spitze unten - oder drei feste Lichter übereinander, das obere grün, das mittlere weiß, das untere grün.

c)



Sperrsignal "Ein- und Ausfahrt gesperrt"

drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Kegel - Spitze unten -, in der Mitte ein schwarzer Kegel - Spitze oben -, unten ein schwarzer Ball oder drei feste Lichter übereinander, das obere grün, das mittlere weiß, das untere rot.

A.32



Durchfahren beweglicher Brücken

a)



Durchfahren verboten - ohne Einschränkung - (Brücke geschlossen):

Ein festes rotes Licht;

b)



Durchfahren verboten, Freigabe wird vorbereitet:

Ein festes rotes Licht links neben einem festen grünen Licht;

c)



Durchfahren - Gegenverkehr gesperrt -:

Ein festes grünes Licht;

d)



Anlage außer Betrieb (Brücke geschlossen):

Brücke darf von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe mit Sicherheit ausreicht:

Zwei feste rote Lichter übereinander.

Die Lichter zum Durchfahren von beweglichen Brücken können am Tage durch Tafeln wie folgt ersetzt werden:

-



Ein festes rotes Licht durch eine rechteckige rote Tafel mit waagerechtem weißen Streifen.

-



Ein festes grünes Licht durch eine rechteckige grüne Tafel mit senkrechtem weißen Streifen.

B.



Warn- und Hinweiszeichen

B.18



Ankerplatz - Ankern auf der Seite, an dessen Ufer die Tafel aufgestellt ist, gestattet:

Eine quadratische blaue Tafel mit weißem Symbol eines Ankers.

B.19



Liegeplatz - Liegenbleiben auf der Seite der nachfolgenden Strecke, an dessen Ufer die Tafel aufgestellt ist, gestattet:

Eine quadratische blaue Tafel mit weißem "P".

B.20



Durchfahren von festen Brücken:

Öffnungen fester Brücken, deren Benutzung der Schiffahrt empfohlen wird:

a)



In beiden Richtungen befahrbar:

Eine quadratische auf der Spitze stehende gelbe Tafel;

b)



In einer Richtung befahrbar (Gegenverkehr gesperrt):

Zwei quadratisch auf der Spitze stehende gelbe Tafeln übereinander.

Die gelben Tafeln könne bei Nacht durch gelbe Lichter ersetzt werden. Zusatzzeichen - zusätzliche Erklärung oder Hinweis zu einem Schiffahrtszeichen -.











Einschränkungen:

a)



Nur gültig für Maschinenfahrzeuge:

Rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Symbol einer Schiffsschraube;

b)



Nicht gültig für Maschinenfahrzeuge:

Rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Schrägstrich und schwarzem Symbol einer Schiffsschraube;

c)



Nur gültig für Sportfahrzeuge:

Rechteckige weiße Tafel mit schwarzer Aufschrift "SPORT";

d)



Nicht gültig für Sportfahrzeuge:

Rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Schrägstrich und schwarzer Aufschrift "SPORT".

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— Schiffahrtspolizeiliche Anordnung über die Ergänzung von Schiffahrtszeichen auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mvschpano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
