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title: "§ 3 MVITAufstV — Ziel des Masterstudiums"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mvitaufstv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mvitaufstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 3 MVITAufstV — Ziel des Masterstudiums

Ziel des Masterstudiums ist es,

1.



den Studierenden die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse zu vermitteln, die dazu erforderlich sind, die Aufgaben im höheren technischen Verwaltungsdienst – Fachrichtung Informationstechnik – oder im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst – Fachrichtung Allgemeine und Digitale Verwaltung – zu erfüllen, und

2.



die Studierenden zu befähigen, die Kompetenzen, die sie im Erststudium und in der beruflichen Praxis erworben haben, weiterzuentwickeln, um den ständig wachsenden Herausforderungen der Bundesverwaltung gerecht zu werden.

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— Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mvitaufstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
