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title: "§ 1 MVITAufstV — Regelungsgegenstand"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mvitaufstv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mvitaufstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 1 MVITAufstV — Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt den Aufstieg

1.



in den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung Informationstechnik – über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München einschließlich der berufspraktischen Einführung in diese Laufbahn und

2.



in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung Allgemeine und Digitale Verwaltung – über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München einschließlich der berufspraktischen Einführung in diese Laufbahn.

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— Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mvitaufstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
