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title: "§ 1 MuSchSoldV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/muschsoldv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/muschsoldv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 1 MuSchSoldV

Sobald einer Soldatin bekannt wird, dass sie schwanger ist, soll sie dies und den mutmaßlichen Tag der Entbindung der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder der Truppenärztin oder dem Truppenarzt mitteilen.

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— Verordnung über den Mutterschutz für Soldatinnen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/muschsoldv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
