---
title: "§ 3 MuKStiftG — Zuwendungsempfänger"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mukstiftg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mukstiftg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
---

# § 3 MuKStiftG — Zuwendungsempfänger

Die Stiftung vergibt die Mittel nach Maßgabe des Satzes 2 an Einrichtungen in den Ländern, die im Rahmen des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) landesweit tätig sind und dabei keine hoheitlichen Befugnisse wahrnehmen. Die auf die einzelnen Länder entfallenden Mittel erhält entweder ein Zusammenschluß solcher Einrichtungen aus mehreren Ländern oder eine Einrichtung je Land.

---

— Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mukstiftg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
