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title: "§ 1 MuKStiftG — Errichtung und Sitz"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mukstiftg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mukstiftg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 1 MuKStiftG — Errichtung und Sitz

(1) Es wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Der Sitz der Stiftung ist Berlin.

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— Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mukstiftg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
