---
title: "§ 8 MtDBwVWehrtechnikVDV — Erholungsurlaub"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mtdbwvvdv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mtdbwvvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
---

# § 8 MtDBwVWehrtechnikVDV — Erholungsurlaub

Erholungsurlaub soll nur während der berufspraktischen Ausbildung gewährt werden.

---

— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mtdbwvvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
