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title: "§ 74 MtDBwVWehrtechnikVDV — Bestehen der Laufbahnprüfung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mtdbwvvdv/74"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mtdbwvvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 74 MtDBwVWehrtechnikVDV — Bestehen der Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung hat bestanden,

1.



wer die schriftliche Prüfung bestanden hat,

2.



wer die mündliche Prüfung bestanden hat und

3.



wer in der Laufbahnprüfung eine Rangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mtdbwvvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
