---
title: "§ 57 MtDBwVWehrtechnikVDV — Protokoll über die Laufbahnprüfung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mtdbwvvdv/57"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mtdbwvvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
---

# § 57 MtDBwVWehrtechnikVDV — Protokoll über die Laufbahnprüfung

(1) Über die Laufbahnprüfung ist durch das Prüfungsamt für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.

(2) In das Protokoll sind aufzunehmen:

1.



der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung,

2.



die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung und

3.



die Bewertung der mündlichen Prüfung.

---

— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mtdbwvvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
