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title: "§ 48 MtDBwVWehrtechnikVDV — Zeugnis für die berufspraktische Ausbildung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mtdbwvvdv/48"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mtdbwvvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 48 MtDBwVWehrtechnikVDV — Zeugnis für die berufspraktische Ausbildung

(1) Nach Beendigung der berufspraktischen Ausbildung stellt die Ausbildungsleitung jeder Anwärterin und jedem Anwärter in schriftlicher oder elektronischer Form ein Zeugnis für die berufspraktische Ausbildung aus.

(2) In dem Zeugnis für die berufspraktische Ausbildung werden aufgeführt:

1.



die Rangpunkte für jeden bewerteten Ausbildungsabschnitt der berufspraktischen Ausbildung und

2.



die Rangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mtdbwvvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
