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title: "§ 12 MtDBwVWehrtechnikVDV — Anforderungen im Auswahlverfahren"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mtdbwvvdv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mtdbwvvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 12 MtDBwVWehrtechnikVDV — Anforderungen im Auswahlverfahren

(1) Die Eignung und Befähigung wird im Auswahlverfahren anhand von Eignungsmerkmalen festgestellt.

(2) Die Eignungsmerkmale decken die folgenden Kompetenzbereiche ab:

1.



Selbstkompetenz,

2.



Methodenkompetenz,

3.



Fachkompetenz,

4.



Sozialkompetenz sowie

5.



Führungs- und Managementkompetenz.

(3) Die Feststellung der Eignung und Befähigung erfolgt mit Hilfe von Auswahlinstrumenten. Deren Einsatz kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mtdbwvvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
