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title: "§ 61 MTBG — Zuständige Behörde"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mtbg/61"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mtbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 61 MTBG — Zuständige Behörde

(1) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.

(2) Die Entscheidung nach § 1 Absatz 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person die staatliche Prüfung abgelegt hat.

(3) Die Entscheidung nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem einer der in diesem Gesetz geregelten Berufe ausgeübt werden soll.

(4) Die Aufgaben nach Teil 4 Abschnitt 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die berufliche Tätigkeit ausgeübt werden soll.

(5) Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 1 nimmt die zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die antragstellende Person einen der in diesem Gesetz geregelten Berufe ausübt.

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— Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mtbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
