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title: "§ 35 MTBG — Überstunden"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mtbg/35"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mtbg/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:48+00:00"
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# § 35 MTBG — Überstunden

Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig. Sie ist gesondert zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.

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— Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mtbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
