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title: "§ 92 MTAPrV — Durchführung des Abschlussgesprächs"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mtaprv/92"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mtaprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 92 MTAPrV — Durchführung des Abschlussgesprächs

(1) Das Abschlussgespräch wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen, von denen eine Person schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer und eine Person praktische Fachprüferin oder praktischer Fachprüfer ist.

(2) Während des Abschlussgesprächs sind den Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestattet.

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— Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mtaprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
