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title: "§ 83 MTAPrV — Prüfungsort des praktischen Teils der Kenntnisprüfung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mtaprv/83"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mtaprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 83 MTAPrV — Prüfungsort des praktischen Teils der Kenntnisprüfung

(1) Die zuständige Behörde legt die Prüfungsorte für die einzelnen Aufgabenstellungen des praktischen Teils der Kenntnisprüfung fest.

(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach § 19 des MT-Berufe-Gesetzes geeignet ist.

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— Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mtaprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
