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title: "§ 57 MTAPrV — Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mtaprv/57"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mtaprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 57 MTAPrV — Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme

(1) Die Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre aufzubewahren. Die übrigen Prüfungsunterlagen, einschließlich der Niederschrift nach § 24, sind zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.

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— Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mtaprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
