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title: "§ 34 MTAPrV — Wiederholung von Aufsichtsarbeiten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mtaprv/34"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mtaprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 34 MTAPrV — Wiederholung von Aufsichtsarbeiten

(1) Wer eine Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prüfenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person erforderlich.

(3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens 15 Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

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— Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mtaprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
