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title: "§ 5 MSchnAusbV 2004 — Ausbildungsberufsbild"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mschnausbv_2004/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mschnausbv_2004/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:48+00:00"
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# § 5 MSchnAusbV 2004 — Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.



Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.



Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.



Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.



Umweltschutz,

5.



Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung,

6.



Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,

7.



Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen,

8.



Nutzen und Warten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,

9.



Ausführen von gestalterischen Arbeiten,

10.



Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Grundkonstruktion von Schnitten,

11.



Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen,

12.



Ausführen von Näh- und Teilarbeiten,

13.



Fertigstellen von Bekleidung,

14.



Verändern und Aufarbeiten von Bekleidung,

15.



Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mschnausbv_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
