---
title: "§ 2 MSchnAusbV 2004 — Ausbildungsdauer"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mschnausbv_2004/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mschnausbv_2004/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
---

# § 2 MSchnAusbV 2004 — Ausbildungsdauer

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

---

— Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mschnausbv_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
