---
title: "§ 3 MRegV — Sitz oder ständige Niederlassung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mregv_2016/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mregv_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
---

# § 3 MRegV — Sitz oder ständige Niederlassung

Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 1 des Mautsystemgesetzes durch einen gültigen Auszug aus dem Handelsregister nachzuweisen. Der Auszug darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

---

— Verordnung zur Registrierung von Anbietern mautdienstbezogener Leistungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mregv_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
