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title: "§ 11 MRegV — Gebühren und Auslagen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mregv_2016/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mregv_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 11 MRegV — Gebühren und Auslagen

(1) Für die Registrierung nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes sowie die regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes werden vom Bundesamt für Logistik und Mobilität Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach der Anlage.

(3) (weggefallen)

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— Verordnung zur Registrierung von Anbietern mautdienstbezogener Leistungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mregv_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
