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title: "§ 14 MPVerfV — Einladung zur Prüfung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mpverfv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mpverfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 14 MPVerfV — Einladung zur Prüfung

Der Prüfling ist spätestens zwei Wochen vor der zu erbringenden Prüfungsleistung schriftlich oder elektronisch einzuladen. Die Einladung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1.



Bezeichnung des durchführenden Meisterprüfungsausschusses sowie der dem Prüfling zugeordneten Prüfungskommission,

2.



Ort, Datum und Uhrzeit der Prüfungsleistung,

3.



notwendige und zulässige Arbeits- und Hilfsmittel,

4.



Hinweis auf § 7.

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— Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mpverfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
