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title: "§ 3 MontanMitbestG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/montanmitbestg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/montanmitbestg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 3 MontanMitbestG

(1) Betreibt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Unternehmen im Sinne des § 1, so ist nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Aufsichtsrat zu bilden.

(2) Auf den Aufsichtsrat, seine Rechte und Pflichten finden die Vorschriften des Aktienrechts sinngemäß Anwendung.

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— Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/montanmitbestg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
