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title: "§ 2 MontanMitbestG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/montanmitbestg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/montanmitbestg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 2 MontanMitbestG

Auf die in § 1 bezeichneten Unternehmen finden die Vorschriften des Aktiengesetzes, des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, der Berggesetze und des Betriebsverfassungsrechts insoweit keine Anwendung, als sie den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen.

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— Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/montanmitbestg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
