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title: "Anlage ModistAusbV — (zu § 6)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/modistausbv/anlage"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/modistausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# Anlage ModistAusbV — (zu § 6)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 583 - 587)





I. Berufliche Grundbildung

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr

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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln

b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären

c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 5 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 5 Nr. 5)a)Arbeitsaufträge annehmen und auf Umsetzbarkeit prüfen4

b)Informationen und Bezugsquellen nutzen, Produkteigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen vergleichen

c)Arbeitsplatz ergonomisch vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen

d)Arbeitsabläufe dokumentieren

e)Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse der Zusammenarbeit im Team auswerten

6Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 6)a)Geräte zur Eingabe, Übertragung und Ausgabe von Daten nutzen3

b)Organisations- und Bürokommunikationsmittel anwenden

c)Informationen beschaffen, auswerten und nutzen

7Umgang mit Kunden (§ 5 Nr. 7)a)bei Kundengesprächen, insbesondere bei Beratung, Verkauf und Reklamation, mitwirken6

b)Kunden über Leistungen des Betriebes informieren

c)Kopfweite ermitteln

8Handhaben und Warten von Arbeitsgeräten, Werkzeugen und Maschinen (§ 5 Nr. 8)a)Arbeitsgeräte, Werkzeuge und Maschinen, insbesondere nach Material und Arbeitstechnik, auswählen6

b)Arbeitsgeräte und Werkzeuge vorbereiten und einsetzen

c)Maschinen einrichten, Zusatzeinrichtungen anbringen, Maschinen einsetzen

d)Arbeitsgeräte, Werkzeuge und Maschinen pflegen, Funktionen prüfen

e)Störungen erkennen, beheben, Störungsbeseitigung veranlassen

9Entwickeln und Gestalten von Modellentwürfen (§ 5 Nr. 9)a)Anregungen aufnehmen, auswerten und umsetzen5

b)Skizzen und Zeichnungen erstellen

c)Entwürfe, insbesondere von Garnituren mit unterschiedlichen Materialien, erarbeiten

10Herstellen von Filz- und Strohhüten (§ 5 Nr. 10)a)Filzstumpen appretieren und mit Dampf behandeln, Strohrohlinge anfeuchten16

b)Stumpen und Strohrohlinge zur Formgebung über Hutformen ziehen und trocknen, Strohhüte appretieren

c)Ränder bearbeiten, insbesondere zuschneiden und Blenden gestalten

d)Oberflächen bearbeiten

e)Gefährdungen durch lösemittelhaltige Stoffe und Gefahr von Verbrennungen erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen

11Herstellen von Kopfbedeckungen aus anderen Materialien (§ 5 Nr. 11)a)Schnittteile zuordnen, Grundschnitte bestimmen6

b)Schnittschablonen erstellen und handhaben

c)Werk- und Hilfsstoffe aus textilen Materialien nach Schnittmuster zuschneiden

d)Einlagestoffe befestigen

e)Schnittteile zusammenfügen

f)Kopfbedeckungen blocken

g)Vollfutter herstellen und einarbeiten

12Ausgestalten von Kopfbedeckungen (§ 5 Nr. 12)a)Futterbänder einnähen2

b)Standardgarnituren, insbesondere Bandgarnituren, befestigen

13Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 16)a)Ziele, Aufgaben und Bedeutung der betrieblichen Qualitätssicherung unterscheiden4

b)Prüftechniken anwenden, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren

c)Werk- und Hilfsstoffe sowie Kopfbedeckungen unter Beachtung ihrer Eigenschaften lagern

d)Kopfbedeckungen für den Transport vorbereiten

e)Auswirkungen von Materialfehlern auf Verarbeitung und Produktqualität beurteilen

f)Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen, Ergebnisse dokumentieren

II. Berufliche Fachbildung

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im 2. und 3. Ausbildungsjahr

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1Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 5 Nr. 5)a)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen, Liefertermine beachten3  

b)Werk- und Hilfsstoffe nach Einsatzmöglichkeiten unterscheiden, Arbeitstechnik und -material festlegen

c)Qualität und Preise von Werk- und Hilfsstoffen vergleichen; Produktinformationen beurteilen  5

d)Aufgaben zeit- und kostenorientiert durchführen

2Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 6)a)Daten beschaffen, auswerten, bearbeiten und weiterleiten2  

b)Daten pflegen und sichern, Vorschriften des Datenschutzes anwenden

3Umgang mit Kunden (§ 5 Nr. 7)a)Termine mit Kunden abstimmen3  

b)Entwürfe und Modelle präsentieren

c)Verkaufsflächen dekorieren und gestalten

d)Kundengespräche führen, insbesondere Kundenwünsche ermitteln, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen und daraus Vorgehensweisen für die Kundenberatung ableiten  5

e)Reklamationen aufnehmen und bearbeiten

4Entwickeln und Gestalten von Modellentwürfen (§ 5 Nr. 9)a)Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen, Mustervorlagen erstellen4  

b)Entwürfe unter Berücksichtigung der Farben- und Formenlehre sowie der Materialien erarbeiten

c)Entwürfe nach modischen, historischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten gestalten und ausarbeiten  12

d)Entwürfe kundenbezogen ausarbeiten

5Herstellen von Filz- und Strohhüten (§ 5 Nr. 10)a)Oberflächen veredeln 7 

b)Ränder von Hand ziehen

6Herstellen von Kopfbedeckungen aus anderen Materialien (§ 5 Nr. 11)a)Materialbeschaffenheit beim Legen und Schneiden, insbesondere Muster, Fadenlauf und Strichrichtung, berücksichtigen3  

b)Materialien miteinander kombinieren

c)Schnitte abnehmen, Grundschnitte herstellen  10

d)Schnittmuster abändern

e)Pelze und Leder zuschneiden und verarbeiten

7Ausgestalten von Kopfbedeckungen (§ 5 Nr. 12)a)Garnituren fertigen und befestigen6  

b)Hüte in Form bügeln, insbesondere Fassonbügeln sowie mit Knicken und Vertiefungen 10 

c)Gestaltungstechniken, insbesondere Nähen, Kleben, Schneiden und Drapieren, anwenden

8Herstellen von Unterformen (§ 5 Nr. 13)a)Unterformen, insbesondere aus Vliesstoffen, Mull, Etamin sowie Steiftüll und Draht, herstellen und beziehen3  

b)Unterformen nach Verwendungszweck appretieren

9Kopieren von Kopfbedeckungen (§ 5 Nr. 14)a)Maße anhand von Bild- und Modellvorlagen 4 

b)Kopfbedeckungen nach Bildvorlagen, insbesondere nach gestalterischen und technischen Gesichtspunkten, anfertigen  14

c)Kopfbedeckungen nach Modellvorlagen anfertigen

10Aufarbeiten und Ändern von Kopfbedeckungen (§ 5 Nr. 15)a)Kopfbedeckungen reinigen, auffrischen und färben2  

b)schadhafte Stellen ausbessern

c)Kopfbedeckungen, insbesondere nach modischen Gesichtspunkten, ändern und umarbeiten  6

11Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 16)a)Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, Qualitätsmerkmale feststellen sowie Qualitätsausfall prüfen 5 

b)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrekturen und Vorbeugungsmaßnahmen durchführen

c)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/modistausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
