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title: "§ 6 MntZollDVDV — Bewertung der Leistungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mntzolldvdv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mntzolldvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 6 MntZollDVDV — Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen der Auszubildenden werden wie folgt bewertet:



Prozentualer Anteil der

erreichten Punktzahl an der

erreichbaren PunktzahlRangpunkte/

RangpunktzahlNoteNotendefinition

1234

1100,00 bis 93,7015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht

2 93,69 bis 87,5014

3 87,49 bis 83,4013guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

4 83,39 bis 79,2012

5 79,19 bis 75,0011

6 74,99 bis 70,9010befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

7 70,89 bis 66,709

8 66,69 bis 62,508

9 62,49 bis 58,407ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

10 58,39 bis 54,206

11 54,19 bis 50,005

12 49,99 bis 41,704mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

13 41,69 bis 33,403

14 33,39 bis 25,002

15 24,99 bis 12,50

 1ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

16 12,49 bis 0,000

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Zahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechende Punkte zugeteilt. Die erreichbare Punktzahl bei schriftlichen Leistungstests soll grundsätzlich 100 Punkte betragen.

(3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.

(4) Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- und Abrundung berechnet.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mntzolldvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
