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title: "§ 3 MntZollDVDV — Dauer der Ausbildung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mntzolldvdv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mntzolldvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 3 MntZollDVDV — Dauer der Ausbildung

Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre. Über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheiden die Einstellungsbehörden im Benehmen mit den Ausbildungsbehörden und der Generalzolldirektion.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mntzolldvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
