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title: "§ 28 MntZollDVDV — Leistungstests während des Abschlusslehrgangs"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mntzolldvdv/28"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mntzolldvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 28 MntZollDVDV — Leistungstests während des Abschlusslehrgangs

(1) Im Abschlusslehrgang schreibt jede und jeder Auszubildende vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben

1.



im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,

2.



in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gemeinsam,

3.



in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 5 bis 7 gemeinsam und

4.



in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mntzolldvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
