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title: "§ 19 MntZollDVDV — Lehrplan und Ausbildungsrahmenplan"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/mntzolldvdv/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mntzolldvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 19 MntZollDVDV — Lehrplan und Ausbildungsrahmenplan

(1) Für die fachtheoretische Ausbildung erstellt die Generalzolldirektion einen Lehrplan, in dem der Ausbildungsverlauf im Einzelnen einschließlich der Dauer und Aufteilung der einzelnen Abschnitte und der entsprechenden Zeitrichtwerte geregelt ist.

(2) Für die berufspraktische Ausbildung erstellt die Generalzolldirektion einen Ausbildungsrahmenplan, in dem der Ausbildungsverlauf im Einzelnen einschließlich der Dauer und Aufteilung der einzelnen Abschnitte und der entsprechenden Zeitrichtwerte geregelt ist.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mntzolldvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
